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zu VG Trier, Urteil vom 14.04.2010 - K 11/10.TR
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.04.2010 entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen (Az.: 5 K 11/10.TR).
Insolvenzverwalter gestattete Gewerbefortführung: Über das Gewerbe des klagenden Gaststättenbetreibers war im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von rund 55.000 Euro. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Kläger, sein Gewerbe fortzuführen. Dies ist eine in der Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum einen die Insolvenzmasse nicht zu verschlechtern und zum anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben.
Kreis versagte weitere Gewerbeausführung: Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig im Sinne der Vorschriften der Gewerbeordnung. Schließlich sei er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zog der Gastwirt vor Gericht. In seiner Klage macht er geltend, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
VG: Insolvenzverfahren verbietet Gewerbeuntersagung aus finanziellen Gründen Dieser Rechtsauffassung hat sich das VG angeschlossen. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung fänden.
Insolvenzverfahren ist absolute Priorität zugewiesen: Dem Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, betont das VG. Diese liege darin begründet, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Fall der Freigabeerklärung - darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen. (Quelle: beck-aktuell)
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